LUXEMBURGISCHES INTERNETRECHT
Authors : Markus Förster
Pages : 37-48
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Publication Date : 2015-11-01
Article Type : Other
Abstract :Das für das geistige Schaffen wesentliche Urheberrecht nimmt in unserer heutigen Informationsund Wissensgesellschaft eine bedeutende Rolle ein. Geschütztes Rechtsgut sind „Werke", denen der Urheber durch intellektuelles Vorgehen eine individuelle Form verliehen haben muss. Ihm steht sodann das alleinige Veröffentlichungsrecht zu. Bei Verstößen gegen das Urheberrecht kann der Urheber Schadensersatz geltend machen und auf Unterlassen klagen. Im Internet ist es besonders leicht, ungewollt Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Beispielsweise wenn bei der Erstellung einer Homepage bereits existierende fremde gestaltende Elemente oder sogar komplette Designs einer Webseite verwendet oder sofern Hyperlinks auf fremde Webseiten verweisen. Grund hierfür ist, dass es sich bei Webseiten um urheberrechtlich geschützte Werke handelt. Deren Verwendung bedarf der Zustimmung des Urhebers. Unter markenrechtlichen Gesichtspunkten ist es verboten, eingetragene Marken in der Domain zu verwenden. Die Verwendung von Markenbezeichnungen als Meta-Tags, also als Stichwörter im Quelltext einer Webseite ist beliebt, da Dritte hierdurch in Suchmaschinen eher auf die Webseite aufmerksam werden. Es stellt jedoch einen Akt unlauteren Wettbewerbs dar. Gleiches gilt für die Verwendung markenrechtlich geschützter Schlüsselwörter bei Google AdWords. Schlüsselwörter: Urheberrecht, Markenrecht, luxemburgisches Internetrecht, Google AdWords, Meta-Tags.Keywords : Copyright, trade mark law, Luxembourg internet law